Reiserecht: Einzelbetten statt Doppelbett als Reisemangel

Veröffentlichter Orientierungssatz des Gerichts: "Weist das von einem Paar gebuchte Hotelzimmer statt des gebuchten Doppelbetts (nur) zwei Einzelbetten auf, so kann ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit nicht damit begründet werden, dass die Reiseteilnehmer in ihren "Schlaf- und Beischlafgewohnheiten" empfindlich beeinträchtigt worden seien."

(Fundstelle: AG Mönchengladbach, Urteil vom 25. April 1991 – 5a C 106/91 –, juris)

Was war geschehen? Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise. Anstelle der Buchung eines Doppelzimmers mit Doppelbett erhielt er nach der Ankunft im Hotel ein Doppelzimmer mit zwei separaten Einzelbetten. Durch die fehlende Verbindung dieser beiden Einzelbetten, aufgestellt auf rutschigen Fliesen war der Urlaubsgenuss des Paares empfindlich gestört. Der Kläger trug dazu vor, dass "… ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis…“ während der gesamten Aufenthaltsdauer nicht zustande kam und dadurch ein harmonischer Intimverkehr verhindert wurde.

Er verlangte daher vom Reiseveranstalter Schadenersatz in Höhe von 20 % des Reisepreises. Der beklagte Reiseunternehmer glaubte an einen schlechten Scherz. Das erkennende Gericht schloss sich dem letztlich an, begründet jedoch in formaljuristisch sauberer, wenn auch ungewöhnlich erheiternder Art und Weise die Klageabweisung:

Auszüge aus der Entscheidung: "(...) Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet. Der Kl. hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.

Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt."

Zuweilen siegt neben dem Recht auch die Vernunft!